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📅 Aktualisiert: Juni 2026

Abmahnung-Rechner 2026

Kosten & Reaktion

Eine Abmahnung ist eine formelle Warnung vor Kündigung oder rechtlicher Schritte. Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Anwaltskosten für Abmahnenden ca. 400–1.500 € (Streitwert abhängig). Erhalten Sie eine, reagieren Sie sofort!

📋 Hinweis: Abmahnung Arbeitsrecht: Keine gesetzl. Form. Wettbewerbsrecht: UWG £8 Abs.4 (Abmahnkosten). Urheberrecht: UrhG. Markenrecht: MarkenG. Reaktion: Unterlassungserklärung (modifiziert!) + Abgabe Anwaltshonorar prüfen. KMU-Schutz: Erster Verstoß Onlinehändler: Keine Kosten.
Anwaltskosten für Abmahnenden
Reaktionsfrist
Empfehlung
Einstweilige Verfügung
Art
Anwaltskosten (Abmahnender)
Eigene Anwaltskosten (Reaktion)
Vertragsstrafe bei Widerholung
Reaktionsfrist

📊 Rechenbeispiel: Wettbewerbsrecht · 10.000 € Streitwert

Anwaltskosten (Abmahnender)
ca. 800 € brutto
Reaktionsfrist
24–48 Stunden!
Unterlassungserklärung
Strafbewehrt abgeben
Vertragsstrafe
5.000–15.000 €/Verstoß
Eigener Anwalt
Dringend empfohlen
Bei Nichtreaktion
Einstweilige Verfügung

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Häufige Fragen

Was tun wenn man eine Abmahnung erhält?

Sofort handeln (Frist meist 24–48h). Anwalt einschalten. Abmahnung prüfen (berechtigt?). Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (nicht einfach unterschreiben!). Angeforderte Kosten prüfen. Nie die vorformulierte Erklärung ohne Prüfung unterschreiben!

Muss ich Abmahnkosten zahlen?

Wettbewerbsrecht: Wenn berechtigt, ja. Urheberrecht: Wenn berechtigt, ja. Arbeitsrecht: Nein (Kosten trägt Arbeitgeber). Berechtigung prüfen lassen: Viele Abmahnungen sind überhöht oder unberechtigt. Anwalt einschalten!

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Statt der vorformulierten Erklärung des Abmahnenden eine eigene, eng gefasste Erklärung abgeben. Verhindert: Zu weitgehende Bindung, überhöhte Vertragsstrafe. Anwalt formuliert das richtig! Ohne Anwalt: Zu hohes Risiko.

Wie lange bleibt Abmahnung beim Arbeitgeber?

Gesetzl. keine Verjährungsfrist. Verwirkung: Wenn Verhalten längere Zeit nicht zum Anlass genommen. Grobe Verstöße: Keine Verwirkung. Nach 2–3 Jahren auffälligem Wohlverhalten: Entfernung aus Personalakte fordern möglich (§83 BetrVG).