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Urlaubsanspruch-Rechner 2026

Gesetzlichen Urlaubsanspruch, anteiligen Urlaub und Resturlaub berechnen

Tage

Gesetzliches Minimum: 20 Tage (5-Tage-Woche). Üblich: 25–30 Tage.

Tage
€/Tag

Monatsgehalt ÷ 21,75 Arbeitstage = Tagesgehalt.

Anteiliger Urlaubsanspruch
für dieses Jahr
Resturlaub
noch zu nehmen
Urlaubsabgeltung (Resturlaub)
bei Kündigung
Gesetzliches Minimum
nach BUrlG
Vertraglicher Jahresurlaub
Arbeitstage pro Woche
Monate im Unternehmen (anteilig)
Anteiliger Anspruch
Bereits genommen
Resturlaub
Abgeltungsbetrag (Resturlaub)
Übertrag: Resturlaub verfällt grundsätzlich am 31. März des Folgejahres, wenn er aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte. Bei Kündigung ist der Resturlaub zu gewähren oder abzugelten (§7 BUrlG).

Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch

Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert mindestens 24 Werktage Urlaub bei einer 6-Tage-Woche, entsprechend 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge gewähren 25–30 Tage. Der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht unterschritten werden.

Was ist anteiliger Urlaubsanspruch bei Eintritt im Laufe des Jahres?

Bei Eintritt nach dem 1. Januar errechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig: Voller Jahresurlaub ÷ 12 × Beschäftigungsmonate. Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub, Eintritt 1. Juli = 15 Tage. Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit entsteht der volle Anspruch (§4 BUrlG).

Verfällt Resturlaub zum Jahresende?

Nein — automatisch verfällt Urlaub nicht. Resturlaub kann bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Danach verfällt er grundsätzlich, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht über seinen Urlaub informiert (EuGH-Urteil 2018). In diesem Fall verfällt der Urlaub nicht!

Was ist Urlaubsabgeltung?

Bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag muss der Arbeitgeber nicht genommenen Urlaub in Geld abgelten (§7 Abs. 4 BUrlG). Die Abgeltung entspricht dem Tageslohn × Resturlaubstage. Die Abgeltung ist steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.