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Inflationsausgleichsprämie 2026: Was ist sie und wer bekommt sie?

Steuer- und abgabenfreie Prämie bis 3.000 EUR — alles Wichtige

📅 Aktualisiert: Juli 2026
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Dr. Anna Bergmann
Steuerexpertin & Chefredakteurin · DeutscheRechner.de · 📅 Aktualisiert: Juli 2026

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) war eine befristete steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Abfederung der gestiegenen Lebenshaltungskosten gewähren konnten. Die Regelung lief bis zum 31. Dezember 2024 aus. Dieser Artikel erklärt, was war, für wen sie noch relevant ist und wie man ähnliche Vorteile 2026 nutzen kann.

Was war die Inflationsausgleichsprämie?

Zwischen Oktober 2022 und Dezember 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro gewähren. Grundlage war §3 Nr. 11c EStG. Die Prämie musste zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden — als Sonderzahlung, erhöhter Urlaubsgeldzuschlag oder in Raten.

Wer hat die Prämie erhalten?

Grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber sich dazu entschlossen haben. Keine staatliche Pflicht — rein freiwillige Arbeitgeberleistung. Faktisch hat etwa jeder dritte Arbeitgeber die Prämie genutzt, vor allem in größeren Unternehmen und Tarifbranchen.

Steuerliche Behandlung

AspektRegelung
LohnsteuerSteuerfrei bis 3.000 EUR
SozialversicherungAbgabenfrei bis 3.000 EUR
ZeitraumOktober 2022 bis Dezember 2024
Pro-Kopf-Grenze3.000 EUR gesamt pro Dienstverhältnis
Bei mehreren ArbeitgebernJe Dienstverhältnis bis 3.000 EUR

Was gilt 2026 stattdessen?

Die Inflationsausgleichsprämie ist ausgelaufen. Arbeitgeber können aber weiterhin steuerlich begünstigte Extras zahlen:

1. Sachlohngrenze: 50 EUR/Monat

Sachbezüge bis 50 EUR/Monat sind steuer- und abgabenfrei (§8 Abs. 2 EStG). Gutscheine, Tankkarten, Online-Portalguthaben.

2. Jobticket / Deutschlandticket

Wird das Deutschlandticket (49 EUR/Monat) vom Arbeitgeber bezahlt, ist es steuer- und abgabenfrei.

3. Essensmarken / Mahlzeiten

Mahlzeiten bis 7,23 EUR/Arbeitstag sind steuer- und abgabenfrei (2026). Arbeitgeber spart Sozialabgaben, Arbeitnehmer Lohnsteuer.

4. Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Entgeltumwandlung bis 3.624 EUR/Jahr ist steuerfrei und sozialabgabenfrei. Arbeitgeber muss mind. 15% dazuzahlen.

5. Erholungsbeihilfe

Bis 156 EUR/Jahr für den Arbeitnehmer, 104 EUR für Ehegatte, 52 EUR je Kind — pauschal versteuert mit 25%.

Häufige Fragen zur abgelaufenen Prämie

Für Arbeitnehmer, die 2022-2024 eine Prämie erhalten haben, können noch steuerliche Fragen auftauchen:

Hinweis für 2026: Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht mehr möglich. Falls Ihr Arbeitgeber eine solche Zahlung ankündigt, prüfen Sie, ob er sie stattdessen als steuerfreien Sachbezug oder bAV-Beitrag strukturieren kann. Das bringt ähnliche Vorteile.

Vergleich: Steuerfreie Extras für Arbeitnehmer 2026

LeistungMax. steuerfreier BetragJährlich
Sachbezüge (Gutscheine etc.)50 EUR/Monat600 EUR
Deutschlandticket49 EUR/Monat588 EUR
Mahlzeiten (Essensmarken)7,23 EUR/Tag~1.700 EUR
Betriebliche Altersvorsorge302 EUR/Monat3.624 EUR
KindergartenzuschussUnbegrenztUnbegrenzt

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Häufige Fragen (FAQ)

Gibt es die Inflationsausgleichsprämie noch 2026?

Nein. Die Regelung lief am 31. Dezember 2024 aus. Zahlungen im Jahr 2025 oder danach sind nicht mehr steuerfrei nach §3 Nr. 11c EStG. Arbeitgeber können aber weiterhin andere steuerfreie Extras nutzen.

Was kann ich stattdessen 2026 steuer- und abgabenfrei bekommen?

Sachbezüge bis 50 EUR/Monat, Deutschlandticket, steuerfreie Mahlzeiten (7,23 EUR/Tag), betriebliche Altersvorsorge bis 3.624 EUR/Jahr, Kindergartenzuschüsse und Erholungsbeihilfe.

Muss ich die Prämie in der Steuererklärung angeben?

Ja, aber sie ist steuerfrei. In der Anlage N erscheint sie unter steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Sie erhöht nicht die Steuerlast, muss aber zur Vollständigkeit angegeben werden.

Konnte man die Prämie in Raten erhalten?

Ja! Die 3.000 EUR konnten in Raten ausgezahlt werden, solange die Gesamtsumme im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 die Grenze nicht überstieg. Auch monatliche Ratenzahlungen waren möglich.

📚 Quellen: §3 Nr. 11c EStG (außer Kraft), BMF-Schreiben vom 26.10.2022, §8 Abs. 2 EStG · Alle Angaben ohne Gewähr · Stand Juli 2026