Steuer- und abgabenfreie Prämie bis 3.000 EUR — alles Wichtige
Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) war eine befristete steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Abfederung der gestiegenen Lebenshaltungskosten gewähren konnten. Die Regelung lief bis zum 31. Dezember 2024 aus. Dieser Artikel erklärt, was war, für wen sie noch relevant ist und wie man ähnliche Vorteile 2026 nutzen kann.
Zwischen Oktober 2022 und Dezember 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro gewähren. Grundlage war §3 Nr. 11c EStG. Die Prämie musste zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden — als Sonderzahlung, erhöhter Urlaubsgeldzuschlag oder in Raten.
Grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber sich dazu entschlossen haben. Keine staatliche Pflicht — rein freiwillige Arbeitgeberleistung. Faktisch hat etwa jeder dritte Arbeitgeber die Prämie genutzt, vor allem in größeren Unternehmen und Tarifbranchen.
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Lohnsteuer | Steuerfrei bis 3.000 EUR |
| Sozialversicherung | Abgabenfrei bis 3.000 EUR |
| Zeitraum | Oktober 2022 bis Dezember 2024 |
| Pro-Kopf-Grenze | 3.000 EUR gesamt pro Dienstverhältnis |
| Bei mehreren Arbeitgebern | Je Dienstverhältnis bis 3.000 EUR |
Die Inflationsausgleichsprämie ist ausgelaufen. Arbeitgeber können aber weiterhin steuerlich begünstigte Extras zahlen:
Sachbezüge bis 50 EUR/Monat sind steuer- und abgabenfrei (§8 Abs. 2 EStG). Gutscheine, Tankkarten, Online-Portalguthaben.
Wird das Deutschlandticket (49 EUR/Monat) vom Arbeitgeber bezahlt, ist es steuer- und abgabenfrei.
Mahlzeiten bis 7,23 EUR/Arbeitstag sind steuer- und abgabenfrei (2026). Arbeitgeber spart Sozialabgaben, Arbeitnehmer Lohnsteuer.
Entgeltumwandlung bis 3.624 EUR/Jahr ist steuerfrei und sozialabgabenfrei. Arbeitgeber muss mind. 15% dazuzahlen.
Bis 156 EUR/Jahr für den Arbeitnehmer, 104 EUR für Ehegatte, 52 EUR je Kind — pauschal versteuert mit 25%.
Für Arbeitnehmer, die 2022-2024 eine Prämie erhalten haben, können noch steuerliche Fragen auftauchen:
| Leistung | Max. steuerfreier Betrag | Jährlich |
|---|---|---|
| Sachbezüge (Gutscheine etc.) | 50 EUR/Monat | 600 EUR |
| Deutschlandticket | 49 EUR/Monat | 588 EUR |
| Mahlzeiten (Essensmarken) | 7,23 EUR/Tag | ~1.700 EUR |
| Betriebliche Altersvorsorge | 302 EUR/Monat | 3.624 EUR |
| Kindergartenzuschuss | Unbegrenzt | Unbegrenzt |
Nein. Die Regelung lief am 31. Dezember 2024 aus. Zahlungen im Jahr 2025 oder danach sind nicht mehr steuerfrei nach §3 Nr. 11c EStG. Arbeitgeber können aber weiterhin andere steuerfreie Extras nutzen.
Sachbezüge bis 50 EUR/Monat, Deutschlandticket, steuerfreie Mahlzeiten (7,23 EUR/Tag), betriebliche Altersvorsorge bis 3.624 EUR/Jahr, Kindergartenzuschüsse und Erholungsbeihilfe.
Ja, aber sie ist steuerfrei. In der Anlage N erscheint sie unter steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Sie erhöht nicht die Steuerlast, muss aber zur Vollständigkeit angegeben werden.
Ja! Die 3.000 EUR konnten in Raten ausgezahlt werden, solange die Gesamtsumme im Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 die Grenze nicht überstieg. Auch monatliche Ratenzahlungen waren möglich.
📚 Quellen: §3 Nr. 11c EStG (außer Kraft), BMF-Schreiben vom 26.10.2022, §8 Abs. 2 EStG · Alle Angaben ohne Gewähr · Stand Juli 2026