Verdienstgrenze, Sozialabgaben und Rentenversicherungspflicht erklärt
Der Minijob ist eine der beliebtesten Beschäftigungsformen in Deutschland — über 7 Millionen Menschen arbeiten in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und beträgt 2026 538 Euro pro Monat.
Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) ist eine Beschäftigung, bei der das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Grenze ergibt sich aus: Mindestlohn × 130 Arbeitsstunden pro Monat.
| Grenze | Betrag |
|---|---|
| Minijob-Verdienstgrenze 2026 | 538 EUR/Monat |
| Jahresgrenze | 6.456 EUR/Jahr |
| Mindestlohn 2026 | 13,90 EUR/Stunde |
| Maximale Stunden bei Mindestlohn | ca. 38,7 Std./Monat |
| Abgabe | Satz |
|---|---|
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13% |
| Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15% |
| Lohnsteuer (Pauschalsteuer) | 2% |
| Umlage U1 (Krankheit) | 1,1% |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,24% |
| Insolvenzgeldumlage | 0,09% |
| Gesamt ca. | ~31% |
In der Regel nichts — außer einem optionalen Aufstockungsbeitrag zur Rentenversicherung. Keine Lohnsteuer, keine Krankenversicherungsbeiträge für den Minijobber selbst.
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15% Pauschalbeitrag. Der Arbeitnehmer kann von der Rentenversicherungspflicht befreit werden (Opt-out) — aber das ist in den meisten Fällen nicht empfehlenswert:
| Minijob | Midijob | |
|---|---|---|
| Einkommensgrenze | bis 538 EUR | 538–2.000 EUR |
| Krankenversicherung AN | Keine Beiträge | Reduzierter Beitrag |
| Rentenversicherung AN | Optional 3,6% | Reduzierter Beitrag |
| Arbeitslosengeld-Anspruch | Nein | Ja |
| Soziale Absicherung | Gering | Besser |
Grundsätzlich darf man mehrere Minijobs haben. Aber: Die Verdienstgrenzen aller Minijobs zusammen dürfen 538 EUR/Monat nicht übersteigen. Bei einem Hauptjob darf ein zusätzlicher Minijob daneben abgabenfrei bleiben.
Die Verdienstgrenze beträgt 2026 exakt 538 EUR pro Monat (6.456 EUR im Jahr). Diese Grenze ist dynamisch und an den Mindestlohn gekoppelt. Gelegentliche Überschreitungen (max. 3 Monate, insgesamt unter Jahresgrenze) sind erlaubt.
Normalerweise nicht. Der Arbeitgeber kann pauschal 2% Lohnsteuer übernehmen. Für den Minijobber selbst fällt keine Lohnsteuer an. Das Minijob-Einkommen muss aber in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (als steuerfreie Einnahme).
Der Arbeitgeber zahlt ca. 31% auf den Minijob-Lohn: 13% KV-Pauschale, 15% RV-Pauschale, 2% Pauschalsteuer und verschiedene Umlagen. Bei 538 EUR Lohn zahlt der AG also ca. 167 EUR extra an die Minijob-Zentrale.
Ja! Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob darf ein Minijob steuer- und abgabenfrei ausgeübt werden. Der erste Minijob neben dem Hauptberuf ist privilegiert — weitere Minijobs würden mit dem Hauptjob zusammengerechnet.
📚 Quellen: §§ 8, 8a SGB IV, Minijob-Zentrale, BMAS 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr · Stand Juli 2026