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📅 Aktualisiert: Juni 2026

Übungsleiter-Pauschale Rechner 2026

3.000 € steuerfrei

Der Übungsleiter-Freibetrag (§3 Nr.26 EStG) ermöglicht bis zu 3.000 € jährlich steuerfrei und ohne Sozialversicherung neben dem Hauptberuf zu verdienen. Voraussetzung: nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bei einem gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Träger.

Typische Tätigkeiten: Sporttrainer beim Verein, Chorleiter, Nachhilfelehrer bei gemeinnütziger Organisation, Kursleiter bei VHS (als nebenberufliche Tätigkeit), Jugendgruppenleiter, Rettungsschwimmer beim DLRG. Wichtig: Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein (max. 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitjobs) und der Träger muss gemeinnützig sein.

📋 Rechtliche Grundlage: §3 Nr.26 EStG: Übungsleiter-Freibetrag 3.000 €/Jahr. §3 Nr.26a EStG: Ehrenamt-Freibetrag 840 €/Jahr. Nebenberuflichkeit: Max. 1/3 der Arbeitszeit. Gemeinnütziger Träger: §52 AO. SV-Freiheit: §14 SGB IV i.V.m. §3 Nr.26 EStG.
€/Jahr
€/Jahr
Steuerfreier Betrag
Steuerersparnis (vs. normal)
Netto-Einkommen
Steuerpflichtiger Überschuss
Jahresverdienst
Freibetrag §3 Nr.263.000 €/Jahr
Steuerpflichtiger Überschuss
Ausgaben (absetzbar)
Zu versteuernder Betrag
Steuer darauf
Netto-Einkommen
Ehrenamt-Freibetrag §3 Nr.26a: Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten (ohne pädagogische Funktion) gilt ein separater Freibetrag von 840 €/Jahr. Beide Freibeträge können kombiniert werden wenn die Tätigkeiten unterschiedlich sind.

📊 Rechenbeispiel: 2.400 € Jahresverdienst · 200 € Ausgaben · 35% Steuersatz

Verdienst
2.400 €
Freibetrag
3.000 € → alles steuerfrei!
Steuerpflichtig
0 €
Netto-Einkommen
2.200 € (nach Ausgaben)
Ersparnis vs. Normaljob
2.400 × 35% = 840 € gespart
SV-Ersparnis
ca. 480 € gespart

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Häufige Fragen

Wer kann den Übungsleiter-Freibetrag nutzen?

Trainer, Kursleiter, Betreuer, Erzieher, Ausbilder bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Trägern. Beispiele: Sportverein, Kirche, DRK, DLRG, AWO, VHS (als Nebenberuf), Musikschule (gemeinnützig). Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein — max. 1/3 der Arbeitszeit eines Hauptberufs.

Ist der Freibetrag auch SV-frei?

Ja — Einnahmen bis 3.000 €/Jahr aus Übungsleiter-Tätigkeit sind auch sozialversicherungsfrei (keine KV, PV, RV, AV-Beiträge). Das ist ein großer Vorteil gegenüber normalem Nebenjob. Über 3.000 €: Normal steuerpflichtig und SV-pflichtig.

Kann ich den Freibetrag mit dem Minijob kombinieren?

Minijob (bis 556 €/Mon.) und Übungsleiterfreibetrag sind separate Kategorien und können grundsätzlich kombiniert werden — aber nicht beim gleichen Arbeitgeber. Bei verschiedenen Tätigkeiten/Trägern: Beide gleichzeitig möglich. Beide zusammen: bis zu 3.000 € (Übungsleiter) + 6.672 € (Minijob/Jahr) = 9.672 € netto-Nebeneinnahmen.

Muss ich den Freibetrag in der Steuererklärung angeben?

Ja — die Einnahmen müssen in der Anlage N (oder S für Selbstständige) angegeben werden, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegen. Das Finanzamt erkennt automatisch den Freibetrag und besteuert nichts. Übersteigen die Einnahmen 3.000 €: Nur der Überschuss ist steuerpflichtig.