Übungsleiter-Pauschale Rechner 2026
3.000 € steuerfrei
Der Übungsleiter-Freibetrag (§3 Nr.26 EStG) ermöglicht bis zu 3.000 € jährlich steuerfrei und ohne Sozialversicherung neben dem Hauptberuf zu verdienen. Voraussetzung: nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bei einem gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Träger.
Typische Tätigkeiten: Sporttrainer beim Verein, Chorleiter, Nachhilfelehrer bei gemeinnütziger Organisation, Kursleiter bei VHS (als nebenberufliche Tätigkeit), Jugendgruppenleiter, Rettungsschwimmer beim DLRG. Wichtig: Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein (max. 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitjobs) und der Träger muss gemeinnützig sein.
| Jahresverdienst | — |
| Freibetrag §3 Nr.26 | 3.000 €/Jahr |
| Steuerpflichtiger Überschuss | — |
| Ausgaben (absetzbar) | — |
| Zu versteuernder Betrag | — |
| Steuer darauf | — |
| Netto-Einkommen | — |
📊 Rechenbeispiel: 2.400 € Jahresverdienst · 200 € Ausgaben · 35% Steuersatz
🔗 Verwandte Rechner
Häufige Fragen
Wer kann den Übungsleiter-Freibetrag nutzen?
Trainer, Kursleiter, Betreuer, Erzieher, Ausbilder bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Trägern. Beispiele: Sportverein, Kirche, DRK, DLRG, AWO, VHS (als Nebenberuf), Musikschule (gemeinnützig). Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein — max. 1/3 der Arbeitszeit eines Hauptberufs.
Ist der Freibetrag auch SV-frei?
Ja — Einnahmen bis 3.000 €/Jahr aus Übungsleiter-Tätigkeit sind auch sozialversicherungsfrei (keine KV, PV, RV, AV-Beiträge). Das ist ein großer Vorteil gegenüber normalem Nebenjob. Über 3.000 €: Normal steuerpflichtig und SV-pflichtig.
Kann ich den Freibetrag mit dem Minijob kombinieren?
Minijob (bis 556 €/Mon.) und Übungsleiterfreibetrag sind separate Kategorien und können grundsätzlich kombiniert werden — aber nicht beim gleichen Arbeitgeber. Bei verschiedenen Tätigkeiten/Trägern: Beide gleichzeitig möglich. Beide zusammen: bis zu 3.000 € (Übungsleiter) + 6.672 € (Minijob/Jahr) = 9.672 € netto-Nebeneinnahmen.
Muss ich den Freibetrag in der Steuererklärung angeben?
Ja — die Einnahmen müssen in der Anlage N (oder S für Selbstständige) angegeben werden, auch wenn sie unter dem Freibetrag liegen. Das Finanzamt erkennt automatisch den Freibetrag und besteuert nichts. Übersteigen die Einnahmen 3.000 €: Nur der Überschuss ist steuerpflichtig.