Mietstufen, Einkommensgrenzen und Antrag bei der Wohngeldstelle
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten für selbst genutztes Wohneigentum. Seit der großen Wohngeldreform im Januar 2023 erhalten deutlich mehr Haushalte Wohngeld — und die Beträge sind erheblich gestiegen. Durchschnittlich werden 2026 rund 370 Euro pro Monat ausgezahlt.
Anspruch auf Wohngeld haben Haushalte mit geringem Einkommen, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Wichtig: Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen bezieht, hat in der Regel keinen Wohngeldanspruch — die Unterkunftskosten sind dann bereits in diesen Leistungen enthalten.
Die Höhe des Wohngelds hängt von drei Faktoren ab: der Haushaltsgröße, dem Gesamteinkommen und der Mietstufe der Gemeinde. Deutschland ist in sieben Mietstufen eingeteilt — von Mietstufe I (günstige ländliche Regionen) bis Mietstufe VII (sehr teure Großstädte wie München oder Frankfurt).
| Haushaltsgröße | Mietstufe III (Ø) | Mietstufe VI (teuer) |
|---|---|---|
| 1 Person | ca. 190 EUR | ca. 310 EUR |
| 2 Personen | ca. 280 EUR | ca. 430 EUR |
| 3 Personen | ca. 360 EUR | ca. 540 EUR |
| 4 Personen | ca. 430 EUR | ca. 650 EUR |
| 5 Personen | ca. 510 EUR | ca. 760 EUR |
Die Mietstufe Ihrer Gemeinde bestimmt, wie viel Miete beim Wohngeld berücksichtigt wird. Die Einteilung wird regelmäßig aktualisiert.
| Mietstufe | Beispielstädte |
|---|---|
| Mietstufe I | Kleine Gemeinden in Sachsen, Thüringen, Brandenburg |
| Mietstufe II | Magdeburg, Erfurt, Chemnitz |
| Mietstufe III | Leipzig, Dresden, Hannover, Dortmund |
| Mietstufe IV | Köln, Stuttgart, Düsseldorf, Nürnberg |
| Mietstufe V | Berlin, Hamburg, Bonn |
| Mietstufe VI | Frankfurt am Main |
| Mietstufe VII | München |
Das Wohngeld wird nur gezahlt, wenn das Haushaltseinkommen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreitet. Diese Grenzen hängen von der Haushaltsgröße und der Mietstufe ab. Als grobe Orientierung:
In höheren Mietstufen sind die Grenzen etwas großzügiger — weil die Mietkosten dort höher sind.
Das Wohngeld wird bei der Wohngeldstelle der Gemeinde oder des Landkreises beantragt. In größeren Städten gibt es eigene Wohngeldstellen, in kleineren Gemeinden ist es oft das Sozialamt oder Bürgeramt.
Der Antrag wird persönlich oder per Post eingereicht. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 4-8 Wochen. Das Wohngeld wird rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gewährt — also nicht zögern und so früh wie möglich beantragen!
Seit 2022 erhalten Wohngeldhaushalte auch einen Klimakomponente-Zuschlag, der steigende Energiekosten abfedern soll. Dieser Zuschlag ist bereits in den erhöhten Wohngeldbeträgen der Reform 2023 enthalten und wird automatisch berücksichtigt.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Wohngeld lohnt sich besonders, wenn:
Bürgergeld ist besser, wenn das Gesamteinkommen sehr niedrig ist und auch Lebenshaltungskosten bezuschusst werden müssen.
Nein. Wer Bürgergeld bezieht, hat grundsätzlich keinen Wohngeldanspruch, da die Unterkunftskosten bereits im Bürgergeld enthalten sind. Umgekehrt gilt: Wer Wohngeld beantragt und bewilligt bekommt, sollte prüfen, ob er aus dem Bürgergeld-Bezug herauskommt — das kann finanziell günstiger sein.
Ja! Wohngeld und Kinderzuschlag können gleichzeitig bezogen werden. Der Kinderzuschlag wird über die Familienkasse beantragt, das Wohngeld bei der Wohngeldstelle. Zusammen können diese Leistungen Familien erheblich entlasten.
Wohngeldbescheide werden in der Regel für 12 Monate ausgestellt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Ändert sich das Einkommen oder die Haushaltsgröße wesentlich, ist eine Änderungsmitteilung Pflicht.
Ja! Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen, können den sogenannten Lastenzuschuss beantragen. Dieser funktioniert wie das Wohngeld für Mieter, berücksichtigt aber die Belastungen aus dem Eigenheim (Zinsen, Tilgung).
Überzahlungen müssen zurückgezahlt werden. Das passiert zum Beispiel, wenn sich das Einkommen erhöht hat und die Änderung nicht gemeldet wurde. Deshalb: Einkommensveränderungen immer umgehend der Wohngeldstelle mitteilen!
📚 Quellen: §§ 1-42 WoGG (Wohngeldgesetz), Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen · Alle Angaben ohne Gewähr · Stand Juli 2026