Kindergeld volljährig Rechner 2026
Studium & Ausbildung
Für volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren wird Kindergeld gezahlt wenn sie sich in Ausbildung oder Studium befinden. Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 € pro Monat — unabhängig davon ob das Kind arbeitet oder wie hoch sein Einkommen ist (seit 2023 keine Einkommensgrenze mehr).
Voraussetzungen für Kindergeld nach dem 18. Geburtstag: Berufsausbildung oder Studium, Übergangszeiten zwischen Ausbildungen (max. 4 Monate), Freiwilligendienste (FSJ, BFD, Bundeswehr), Arbeitslosigkeit (max. 3 Monate), Behinderung (unbegrenzt). Das Kind muss seinen Wohnsitz in Deutschland, EU oder bestimmten anderen Ländern haben.
| Alter des Kindes | — |
| Situation | — |
| Kindergeld 2026 | 259 €/Kind/Mon. |
| Einkommensgrenze Kind | Keine (seit 2023) |
| Kindergeld / Monat | — |
| Kindergeld / Jahr | — |
📊 Rechenbeispiel: 21-jähriges Kind · Studium · 1 Kind
🔗 Verwandte Rechner
Häufige Fragen
Bis wann gibt es Kindergeld für volljährige Kinder?
Bis zum 25. Geburtstag wenn: Studium, Berufsausbildung, Freiwilligendienst (FSJ, BFD, Bundeswehr bis 25). Bis 21. Geburtstag wenn: Arbeitssuchend gemeldet (max. 3 Monate). Unbegrenzt wenn: Behinderung die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und Erwerbstätigkeit verhindert.
Darf das Kind nebenbei arbeiten?
Ja — seit 2023 gibt es keine Einkommensgrenze mehr für das Kind. Egal wie viel das Kind verdient: Kindergeld bleibt erhalten solange die Ausbildung/Studium weitergeht. Früher galt eine Einkommensgrenze von 8.004 €/Jahr — das ist seit dem Jahressteuergesetz 2022 (ab 2023) Geschichte.
Was gilt bei Urlaubssemester oder Pause?
Urlaubssemester: Kindergeld bleibt meist erhalten wenn Immatrikulation besteht. Exmatrikulation und Wiedereintritt: Übergangszeit bis 4 Monate = Kindergeld. Zweitstudium: Ja, Kindergeld auch für zweiten Studiengang. Praktisches Jahr (Medizin, Lehramt): Immatrikulation = Studium = Kindergeld.
Gibt es Kindergeld wenn das Kind im Ausland studiert?
Ja — wenn EU/EWR-Land oder bestimmte andere Länder mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen hat. Das Kind muss seinen Wohnsitz beibehalten (regelmäßige Besuche, Zimmer in Deutschland). Langfristiger Auslandsaufenthalt (über 1 Jahr): Prüfung durch Familienkasse.