Nachtschicht-Zuschlag-Rechner 2026
Steuerfreie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nach §3b EStG berechnen
Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr): 25% · Nacht ab 00:00: 40%
Sonntagsarbeit: 50% · Feiertage: 125% · 24./31. Dez. ab 14 Uhr: 150%
Max. steuerfreier Grundlohn: 50 €/h. Darüber liegende Zuschläge werden besteuert.
| Grundlohn (steuerpflichtig) | — |
| Nachtzuschlag (25%) – steuerfrei | — |
| Sonntagszuschlag (50%) – steuerfrei | — |
| Feiertagszuschlag (125%) – steuerfrei | — |
| Steuerfreie Zuschläge gesamt | — |
Häufige Fragen zu Nachtschichtzuschlägen
Welche Zuschläge sind steuerfrei?
Nach §3b EStG sind folgende Zuschläge steuerfrei: Nachtarbeit (20–06 Uhr): 25%, in der Zeit von 0–4 Uhr: 40%. Sonntagsarbeit: 50%. Feiertagsarbeit: 125%, am 1. Mai, 25./26. Dezember: 150%. Am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr: 150%. Gilt nur bis zu einem Grundlohn von 50 €/Stunde.
Gilt die Steuerfreiheit auch für Sozialversicherung?
Nein. Die Sozialversicherungsfreiheit für Nacht- und Sonntagszuschläge wurde 2006 abgeschafft. Zuschläge sind zwar lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Nur bei einem Grundlohn unter 25 €/h können bestimmte Zuschläge auch SV-frei sein.
Was ist der Unterschied zwischen Nacht- und Spätschichtzuschlag?
Steuerfreiheit gilt nur für Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr). Reine Spätschichtzuschläge (z.B. 18–22 Uhr) sind steuerpflichtig, da sie außerhalb der gesetzlich definierten Nachtarbeitszeit liegen. Prüfen Sie, ob Ihr Schichtplan mit den steuerfreien Zeiten übereinstimmt.