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Nachtschicht-Zuschlag-Rechner 2026

Steuerfreie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nach §3b EStG berechnen

📋 Steuerfreie Zuschlagssätze (§3b EStG):
Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr): 25% · Nacht ab 00:00: 40%
Sonntagsarbeit: 50% · Feiertage: 125% · 24./31. Dez. ab 14 Uhr: 150%
€/h

Max. steuerfreier Grundlohn: 50 €/h. Darüber liegende Zuschläge werden besteuert.

Std.
Std.
Std.
Steuerfreie Zuschläge
monatlich
Zuschläge gesamt
brutto monatlich
Steuerfreie Zuschläge p.a.
× 12 Monate
Effektiver Stundenlohn
inkl. Zuschläge
Grundlohn (steuerpflichtig)
Nachtzuschlag (25%) – steuerfrei
Sonntagszuschlag (50%) – steuerfrei
Feiertagszuschlag (125%) – steuerfrei
Steuerfreie Zuschläge gesamt
Hinweis: Steuerfreiheit gilt nur bis zu einem Grundlohn von 50 €/h (§3b Abs. 1 EStG). Die Zuschläge müssen neben dem Grundlohn gezahlt werden. Zuschläge für Nachtarbeit zwischen 0:00–04:00 Uhr können mit 40% steuerfrei sein.

Häufige Fragen zu Nachtschichtzuschlägen

Welche Zuschläge sind steuerfrei?

Nach §3b EStG sind folgende Zuschläge steuerfrei: Nachtarbeit (20–06 Uhr): 25%, in der Zeit von 0–4 Uhr: 40%. Sonntagsarbeit: 50%. Feiertagsarbeit: 125%, am 1. Mai, 25./26. Dezember: 150%. Am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr: 150%. Gilt nur bis zu einem Grundlohn von 50 €/Stunde.

Gilt die Steuerfreiheit auch für Sozialversicherung?

Nein. Die Sozialversicherungsfreiheit für Nacht- und Sonntagszuschläge wurde 2006 abgeschafft. Zuschläge sind zwar lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Nur bei einem Grundlohn unter 25 €/h können bestimmte Zuschläge auch SV-frei sein.

Was ist der Unterschied zwischen Nacht- und Spätschichtzuschlag?

Steuerfreiheit gilt nur für Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr). Reine Spätschichtzuschläge (z.B. 18–22 Uhr) sind steuerpflichtig, da sie außerhalb der gesetzlich definierten Nachtarbeitszeit liegen. Prüfen Sie, ob Ihr Schichtplan mit den steuerfreien Zeiten übereinstimmt.